Die Öffentlichkeit zu informieren, ist die vornehme Pflicht der Medien – aber auch ihr Recht. Dieses ist an prominenter Stelle garantiert. Von den Vätern des Grundgesetzes wurde es 1949 in den Grundrechtskatalog aufgenommen. Darin heißt es, dass die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film – ebenso wie die generelle Meinungsfreiheit – gewährleistet werden. Doch ganz so einfach liegen die Dinge nicht. Schon Absatz 2 desselben Artikels zeigt die Grenzen auf: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“, heißt es dort.
Die in Artikel 1 GG garantierte Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht (Privat-, Geheim- und Intimsphäre des menschlichen Lebens) sind dem Zugriff der Medien grundsätzlich entzogen und sind es an vorderster Stelle, welche der Berichterstattung Grenzen setzen. Ausnahmen gibt es nur in begründeten Einzelfällen,
Auf dem oft schmalen Grat zwischen Gewolltem, Vertretbarem und Erlaubtem bewegen sich Journalisten häufig. Bei rechtsverletzender Berichterstattung hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung, Geldentschädigung, Gegendarstellung und Widerruf (im Falle von Bildern auf Unterlassung und Geldentschädigung). Eine Richtlinie, die nicht nur dem Recht Rechnung trägt, sondern darüber hinaus auch der Berufsethik, hat der Deutsche Presserat den Journalisten an die Hand gegeben: den Pressekodex.
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